Im Jahr 2023 gab es in Deutschland etwa 16,06 Millionen Ehrenamtliche.
Quelle: Statistisches Bundesamt

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Mit der Übungsleiterpauschale können Vereine ihre ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Trainer, Dozenten, Pfleger, Erzieher und Künstler entlohnen.

Begünstigt ist nur, wer einer ehrenamtlichen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Tätigkeit nachgeht. Darüber hinaus muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation handeln.

Die Übungsleiterpauschale kann als steuerfreie Pauschale in der Steuererklärung angegeben werden. Damit bleiben bis zu 3.000 Euro ihres Verdienstes jährlich für Ehrenamtliche steuer- und sozialversicherungsfrei. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem Zweckbetrieb erfolgen, d.h. der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes dienen. Dazu zählt jede Tätigkeit, die dem Zweck des gemeinnützigen Vereins dient. Dazu gehört zum Beispiel die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen, in Sportvereinen, in der Jugendhilfe, in Religionsgemeinschaften oder Werkstätten für behinderte Menschen.

Die Zahlung einer Übungsleiterpauschale ist nicht zulässig, wenn die gleiche Arbeit bereits durch einen anderen Freibetrag, z.B. die Ehrenamtspauschale, honoriert wird. Es giltKein weiterer Freibetrag für dieselbe Tätigkeit.

(Quelle: Deutsches Ehrenamt)

Wer einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht, kann dafür bis zu 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen. Das bedeutet, dass weder der Verein noch der Ehrenamtliche Steuern oder sonstige Abgaben bezahlen müssen. 

Anders als beim Übungsleiterfreibetrag kann die Ehrenamtspauschale für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt werden.

Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden. Vereine können die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen. Wie viel der Verein zahlt, bleibt ihm überlassen, solange die Vergütung angemessen ist. Es müssen nicht die vollen 840 Euro sein. Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr. 

Wer mehrere Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Ehrenamtsfreibetrag daher nur einmal geltend machen.

Die ehrenamtliche Tätigkeit muss im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit oder in einem Zweckbetrieb erfolgen, d.h. der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes dienen. Dazu zählt zum Beispiel die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen, im Tierschutz, in der Denkmalpflege, in der Jugendhilfe, in Religionsgemeinschaften oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Quelle: Deutsches Ehrenamt)

Zweckbestimmte Aufwandsentschädigung ist nicht anrechenbar

Eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung wäre z.B. die Erstattung von Fahrtkosten – diese darf das Jobcenter aufgrund ihrer Zweckbestimmtheit nicht als Einkommen anrechnen.

Wird hingegen eine Ehrenamtspauschale ohne Zweckbestimmung oder eine sog. Übungsleiterpauschale gezahlt, handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II, welches unter Anrechnung der Freibeträge auf Einkommen nach § 11b SGB II auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet wird.

(Quelle: Bürgergeld)

Die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale werden beim BAfög nicht als Einkommen angerechnet.

 

Hier findest Du zusätzlich wichtige Infos zu den Online-Formularen: Infografik Personal

Karten für Ehrenamtliche

Informationen finden Sie hier: Juleica

Informationen finden Sie hier: Ehrenamtskarte Hessen

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